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HintergrundwissenBeitrag und Vorschuss: Was Unternehmen wissen sollten

In jedem Frühjahr erhalten die Mitgliedsunternehmen der VBG ihren Beitragsbescheid. Was bedeutet das für die Betriebe? Und wie wird der Beitrag berechnet? Certo erläutert.

Was muss ich grundsätzlich wissen?

Mit den Mitgliedsbeiträgen der Unternehmen finanziert die VBG die Aufgaben, die sie als gesetzliche Unfallversicherung zu erfüllen hat: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Rehabilitation und Entschädigung. Nach dem Ende eines Kalenderjahres legt die VBG die Aufwendungen dafür auf alle Beitragspflichtigen um. Dabei soll jeder nur so viel wie nötig zahlen, denn ein Gewinn darf nicht erwirtschaftet werden. Der Beitragsbescheid wird entsprechend rückwirkend für das vergangene Jahr ausgestellt. Die schriftliche Mitteilung über den zu zahlenden Beitrag ist im Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII, § 168) festgelegt. Die Überschrift auf dem Bescheid weist darauf hin.

Vorschusserhebung

 

Was ist eine Vorschusserhebung?

Seit 2022 erhebt die VBG Vorschüsse auf die Beiträge ihrer Mitgliedsunternehmen. Diese Vorschüsse werden – vergleichbar mit der Stromkostenabrechnung – im folgenden Jahr mit dem tatsächlichen Gesamtbeitrag verrechnet. Abschlagszahlungen, die Unternehmen im vorangegangenen Jahr gezahlt haben, werden dann auf diesen angerechnet.

In der Praxis bedeutet das: Im Frühjahr sendet die VBG den Unternehmen den Vorschussbescheid für das laufende Jahr und den Beitragsbescheid für das abgelaufene Jahr zu. Zusätzlich erhalten die Unternehmen ein Anschreiben, in dem die für das abgelaufene Jahr geleisteten Vorschüsse mit dem tatsächlichen Beitrag verrechnet werden.

Aus dieser Verrechnung ergibt sich, ob dem jeweiligen Unternehmen Beträge gutgeschrieben werden oder Nachzahlungen anstehen.

Mitgliedsunternehmen, deren Beitragssumme bei mehr als 5.000 Euro pro Jahr liegt, zahlen ihren Vorschuss in vier Abschlägen pro Jahr: jeweils am 15. Februar, Mai, August und November. Bei kleineren Unternehmen erhebt die VBG den gesamten Jahresvorschuss zum 15. Mai.

Mehr Informationen zur Vorschusserhebung finden Sie hier

Wie wird mein Beitrag berechnet?

Der Beitrag wird aus drei Größen berechnet: dem Bruttoarbeitsentgelt aller beschäftigten Personen (die von Ihnen gemeldete Entgeltsumme), der Gefahrklasse Ihres Unternehmens und dem Beitragsfuß. Letzterer wird aus dem Umlagesoll (Ausgaben des vergangenen Jahres abzüglich der Einnahmen) im Verhältnis zu den Gesamt-Beitragseinheiten der VBG errechnet. Er ist für alle Mitgliedsunternehmen und freiwillig Versicherten gleich hoch und wird jedes Jahr vom VBG-Vorstand festgelegt.

Je nachdem, was Ihr Unternehmen produziert oder anbietet und welche Risiken dabei entstehen, wird es einer Gefahrengemeinschaft zugeordnet. Aus ihr ergibt sich die entsprechende Gefahrklasse. Als Faktor in der Beitragsberechnung dient sie dazu, die Lasten gerecht nach dem Gefährdungsrisiko zu verteilen.

Was ist das berufsgenossenschaftliche Ausgleichsverfahren?

Die Welt entwickelt sich weiter, einige risikoreiche Branchen wie der Bergbau sterben aus. Dadurch sinken zwar die Kosten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, jedoch fallen die Beiträge weg. Renten für Verunfallte und Erkrankte müssen hingegen noch lange weitergezahlt werden. Dazu kommt, dass die Beiträge in neuen erfolgreichen Wirtschaftszweigen, beispielsweise im Bereich Digitalisierung, durch eine niedrige Gefahrklasse eher niedrig sind. Diesem Ungleichgewicht wird mit der Lastenverteilung begegnet. Sie besagt, dass alle Berufsgenossenschaften die Rentenlasten für Unfälle und Berufskrankheiten gemeinsam tragen. Unterschieden wird die Lastenverteilung nach Entgelten und Neurenten. Durch eine Freibetragsregelung ist es möglich, dass kein Beitrag zur Lastenverteilung nach Entgelten in Rechnung gestellt wird.

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sind bei entsprechendem Nachweis vollständig von der Zahlung der Anteile zur Lastenverteilung befreit (geregelt in SGB VII, § 180 Abs. 2).

Wie werden ehrenamtlich Tätige berechnet?

Bei Ehrenamtlichen in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften und im Bildungswesen Tätigen sowie Personen, die in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen ehrenamtlich tätig werden (SGB VII, § 2 Abs. 1 Nr. 10a), wird der Beitrag aus der Anzahl der versicherten ehrenamtlich Tätigen mal Beitragsfuß berechnet.

Bei Personen, die für Kirchen und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung der Kirche ehrenamtlich tätig werden (SGB VII, § 2 Abs. 1 Nr. 10b), gilt die gleiche Berechnung.

Und der Beitrag für Personen in Qualifizierungsmaßnahmen?

Für Teilnehmende an Qualifizierungsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen (Lernende, Ein-Euro-Jobber und andere Teilnehmende an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen) gilt folgende Berechnungsgrundlage des Beitrags: Anzahl der Maßnahme-Monate, in denen die entsprechende Person nach SGB VII, § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 14b versichert war, mal Beitragsfuß.

Was muss ich über die Entgeltmeldung wissen?

Bis zum 16. Februar des Folgejahres müssen Sie Ihre Entgeltmeldung zur Beitragsberechnung übermitteln. Dies erfolgt ausschließlich über das elektronische Verfahren Lohnnachweis Digital. Bei unvollständiger, verspäteter oder ausbleibender Einreichung müssen wir das Entgelt gemäß SGB VII, § 165 Abs. 3 schätzen.

Wozu dienen Unternehmensnummer und Rechnungsnummer?

Die Unternehmensnummer, die seit 2023 die bisherige Kundennummer ablöst, ist die persönliche Kennnummer Ihres Unternehmens, unter der die VBG Ihren Betrieb führt. Sie dient der schnellen Zuordnung all Ihrer Anliegen.

Die Rechnungsnummer, die Sie rechts unten auf dem Beitragsbescheid oder auf dem Anschreiben finden, geben Sie bei Ihrer Überweisung als Verwendungszweck an. So kann Ihre Zahlung schnell und sicher zugeordnet werden.

Wie kann ich das Bezahlen einfacher machen?

Wenn Sie sich für ein SEPA-Lastschriftmandat entscheiden, buchen wir den Beitrag zur Fälligkeit von Ihrem dafür angegebenen Konto automatisch ab. Sie müssen sich um nichts mehr kümmern. Sie können die Teilnahme am Lastschriftverfahren jederzeit widerrufen.

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